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17. Oktober 2022

Reisen mit Betäubungsmitteln


Generell dürfen Sie Ihre ärztlich verschriebenen Betäubungsmittel, die den Reisebedarf von maximal 30 Tagen decken, ins Ausland mitnehmen. Es spielt aber auch eine Rolle in welches Land Ihre Reise geht.

Bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) müssen Sie eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitführen. Diese ist maximal 30 Tage gültig und muss von der Landesgesundheitsbehörde (=Gesundheitsamt) beglaubigt werden. Dabei ist für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Die Bescheinigung für Reisen in Länder des Schengener Abkommens finden Sie hier.

Bei Reisen in Länder, die nicht dem Schengener Abkommen angehören gibt es keine international gültigen Bestimmungen. Es wird empfohlen, eine mehrsprachige Bescheinigung des verschreibenden Arztes mitzuführen, die Angaben über Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese soll ebenfalls durch die Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Außerdem müssen sie die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Landes berücksichtigen. Die nationalen Bestimmungen können Sie in dem jeweiligen Konsulat erfragen.

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