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27. Mai 2024

Reisen mit Medizinalcannabis


Seit 01.04.2024 zählt Medizinalcannabis in Deutschland nicht länger als Betäubungsmittel; in den meisten Schengen-Staaten und in anderen Ländern fällt es aber weiterhin unter das Betäubungsmittelgesetz.

Für Reisen innerhalb der Schengen-Staaten und auch nur für Bürger jener, gelten folgende Bestimmungen:

Bei Reisen von maximal bis zu 30 Tagen können Betäubungsmittel bzw. Cannabisarzneimittel ein- bzw. mitgeführt werden, wenn eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt. Diese Bescheinigung muss VOR Reiseantritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde (oder von einer von dieser beauftragten Stelle) beglaubigt werden; i.d.R. ist hier das Gesundheits- bzw. Landratsamt gemeint.

Beauftragte dritte Personen dürfen keine Betäubungsmittel für Andere mitnehmen und für jedes einzelne Betäubungsmittel ist auch ein gesondertes Attest unbedingt nötig.

Zu Ihrer Information: wurden im Reiseland Betäubungsmittel verordnet, so darf die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitgeführt werden.

Bei Reisen außerhalb von Staaten mit Schengener-Abkommen gibt es keine international gültigen Bestimmungen, jedoch wird folgendes Vorgehen von der Bundesopiumstelle empfohlen:

Reisende sollen sich VOR Reiseantritt eine, am besten mehrsprachige, Bescheinigung von ihrem behandelnden Arzt ausstellen lassen, die auf jeden Fall Auskunft über Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffkennzeichnungen, sowie die Dauer der Reise erteilt. Außerdem ist es ratsam, auch dieses Attest von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigen zulassen.

Unabdingbar ist es, sich ebenso VOR Beginn der Reise über die jeweiligen individuellen Bedingungen und Rechtslagen des Ziellandes durch das Auswärtige Amt zu informieren. Einige Länder sind beschränkt in der zugelassenen Einfuhrmenge, andere wiederum verbieten das Mitführen von Betäubungsmitteln generell.

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