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Unklarheiten bei der Cannabis-Erstattung

15. September 2026


Die Änderung der Medizinalcannabis-Erstattung für gesetzlich-Versicherte sorgt weiterhin für viele Unklarheiten und Unmut bei Patienten und Leistungserbringen, wie Ärzte und Apotheker.

Seit dem Beschluss des GKV-BstabG sind Cannabisblüten nicht mehr erstattungsfähig und Patienten können diese nur noch auf Selbstzahler-Basis mit einem Privatrezept erhalten.

Somit können Patienten nur noch mit standardisierten Extrakten zur inhalativen oder oralen Anwendung entsprechend versorgt werden.

Jedoch gibt es nun auch Diskussionen um die Erstattung der hochprozentigen Cannabisextrakte zur Inhalation (> 25 % THC).

Der GKV-Spitzenverband und einige Krankenkassen sind der Meinung, dass Live-Rosin-Extrakte nicht erstattungsfähig sind, da diese nicht Lösungsmittel-basiert hergestellt werden und somit nicht mit einer Monographie des Europäischen Arzneibuch übereinstimmen.

Bei den lösungsmittel-basierten Extrakten, die mehr als 25 % THC enthalten, wird der THC-Gehalt bemängelt und argumentiert, dass die vorhandene Monographie "Eingestellter Cannabisextrakt" lediglich bis zu einem THC-Gehalt von bis zu 25 % THC gilt.

Diese Einschätzung führt bei Ärzten zu Regress- und bei Apotheken zu Retaxationsängsten und somit können Patienten, die seit einigen Jahren darauf eingestellt sind, nicht mehr adäquat versorgt werden.

Auf eine endgültige Stellungnahme des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) warten derzeit alle Betroffene. Die GBA-Patientenvertretung fordert eine schnelle Lösung vom Bundesgesundheitsministerium und dem GBA. Dieser hat mitgeteilt, dass Beratungen zur Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie begonnen hätten, derzeit jedoch noch keine abschließende Aussage möglich sei.

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